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Gebrauchstauglichkeit ist heute nicht mehr nur ein freiwilliger Teil im Prozess der Entwicklung von Softwareprodukten und Bildschirmanwendungen, sondern wird durch verschiedene Vorschriften geregelt. Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung thematisiert neben Fragen der Gestaltung des Arbeitsplatzes auch das Zusammenwirken zwischen Mensch und Arbeitsmittel, in diesem Fall dem PC mit seiner Benutzeroberfläche. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist seit Ende 1996 für neu eingeführte Programme und seit dem 1. Januar 2000 generell für alle Programme bindende Gesetzesvorschrift. Dort heißt es: „Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. …“

 Ein Verstoß gegen die Bildschirmarbeitsplatzverordnung kann laut Arbeitsschutzgesetz §25 Absatz 1, Satz 1 mit 5.000 Euro, im Extremfall sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 25.000 Euro geahndet werden.

 Seit 2002 greift das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen BGG. Es gilt seit dem für alle öffentlichen Stellen (im Detail: für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes) und ihre Auftragnehmer die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behinderten-gleichstellungsgesetz (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV) mit ihrer genau ausführenden BITV – Einzelnorm. Durch die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze, die überwiegend dem BGG entlehnt sind, weiten sich die Anforderungen auch auf die Länderebenen aus.

 Hier sind, wie in vielen anderen Ländern auch, die Regeln der Web Content Accesibility Guidelines 1.0 (WCAG) eingeflossen und haben als Grundlage für die Gesetzgebung gedient. Wir raten vor dem Hintergrund der Gesetzeslage dringend dazu, Ergonomie und Barrierefreiheit von Softwareprodukten und Bildschirmanwendungen je nach Anforderung in der Projektplanung zu berücksichtigen.