Im folgenden Text finden sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können sie sich hier ebenfalls im PDF-Format von Adobe herunterladen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
welzinpartner
Farmsener Höhe 36
22159 Hamburg
Tel: 040 – 631 10 90
Fax: 040 – 492 964 18
info@welzinpartner.de
1. Allgemeines
1)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen primär die Bereiche Screendesign und Multimediaproduktion (Ergonomie und Gebrauchstauglichkeit von Software und Webanwendungen, Webdesign, Layouterstellung, Film und Videoproduktion, Audioproduktion, Grafikdesign und Duplikation), im folgenden Produktion genannt.
2)
Die Einzelunternehmung welzinpartner, im folgenden welzinpartner genannt, unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekten.
3)
Allen von uns angenommen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.
4)
Abweichende Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
5)
Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. welzinpartner nimmt Aufträge/Bestellungen grundsätzlich nur in schriftlicher Form (Brief, E-Mail oder Fax) entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
6)
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihre Geltung erstreckt sich zugleich auf alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen welzinpartner und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Andere Bedingungen werden insbesondere auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn welzinpartner die Lieferung der Waren ausführt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn welzinpartner mit ihrem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
7)
Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt welzinpartner von Ansprüchen Dritter frei.
2. Auftragsumfang
1)
Die Vorarbeiten werden in einem Vorvertrag geregelt oder direkt in den Produktionsvertrag integriert. Solche Arbeiten werden verrechnet, auch wenn sie nicht zur Auftragserteilung führen. Zu diesen Vorarbeiten zählt nicht die Erstellung eines Exposes; ein Exposé wird grundsätzlich als kostenlose Vorleistung erstellt.
2)
Der aufgrund der Kalkulation festgelegte Produktionspreis enthält sämtliche Leistungen, die die Realisierung der Produktion erfordern.
3)
Im Produktionspreis nicht inbegriffen sind: vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von der Vertragsgrund-lage (Konzept, Drehbuch o.ä.), die zusätzliche Kosten verursachen. Bei besonderen Risiken (z.B. Wetterbedingungen, Aufnahmen mit Tieren, Kindern) wird das im Preis enthaltene Kostenlimit definiert; darüber hinausgehende Kosten sind zusätzlich zu vergüten.
4)
Kostenüberschreitungen nach 2.3 sind dem Auftraggeber so schnell wie möglich zu melden, möglichst bevor sie entstehen.
5)
Im Produktionspreis grundsätzlich nicht enthalten ist Verbrauchsmaterial (Entwurfs- und Präsentationsmaterial, Bandmaterial, Leuchtmittel, Folien etc.). Dieses wird nach Verbrauch berechnet.
6)
welzinpartner wird die Produktion nach dem zugrunde liegenden Konzept in einer Qualität herstellen, die den Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
7)
welzinpartner trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung der Produktion als Ganzes und seiner Teile.
8)
Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Produktion und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber,
soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
3. Herstellung
1)
Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
2)
Der Auftraggeber soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Herstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3)
Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, welzinpartner im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass welzinpartner die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
4)
Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist welzinpartner verpflichtet,
die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische
und technische Gestaltung eingreifen, dass welzinpartner die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist welzinpartner
berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen
Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die
zusätzlichen Kosten erfolgt, und welzinpartner ihnen zustimmt.
5)
Werden Aufnahmen oder Vorarbeiten auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist
eine Haftung von welzinpartner für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
6)
welzinpartner haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des welzinpartner zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet welzinpartner insoweit nicht, als dass der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat,
Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt
werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von welzinpartner.
7)
Zur besseren Abstimmung der Auffassungen von Auftraggeber und welzinpartner werden für bestimmte, individuell zu vereinbarende
Arbeitsphasen Zwischenpräsentationen angesetzt. Die jeweils gezeigten und abgenommenen Versionen sind dann für die Weiterarbeit
verbindlich.
4. Abnahme
1)
Die welzinpartner wird unmittelbar nach Fertigstellung der Produktion dem Auftraggeber eine Musterkopie /-vorlage zustellen oder diese in seinen Geschäftsräumen oder beim Auftraggeber vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er das Muster in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt das Muster als abgenommen.
2)
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. welzinpartner ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
3)
Der Auftraggeber kann nur dann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung zurücktreten,
wenn welzinpartner diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
4)
Sofern die Produktion nach dem genehmigten Konzept gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit sie vom Konzept abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
5)
Im Übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.
5. Produktionsabbruch
Bei höherer Gewalt (z.B. Unglücksfall eines Hauptbeteiligten, Wegfall der Aufnahmeobjekte u. ä.) und den daraus folgenden zwingenden Gründen, können Auftraggeber und welzinpartner vom Auftrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat jedoch welzinpartner für die bereits geleistete Arbeit respektive die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Kosten zu entschädigen.
6. Urheber- und weitere Rechte am Werk
1)
welzinpartner verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt welzinpartner dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus der Produktion zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie welzinpartner selbst zustehen, von den Medienschaffenden nach den bestehendenTarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
2)
Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie/-vorlage an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von welzinpartner erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.
welzinpartner kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die
Dauer des Verzuges widerrufen.
3)
Der Auftraggeber hat das Recht, bei welzinpartner beliebig viele zusätzliche Kopien und bei Bedarf auch weitere Sprachversionen, m. E.auch Änderungen und Ergänzungen, per Vorkasse zu bestellen.
4)
Der Auftraggeber hat das Recht, fremdsprachliche Fassungen der Produktion herzustellen oder herstellen zu lassen, die Produktion in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.
5)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von welzinpartner genehmigten Änderungen durch welzinpartner selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6)
Bei allen Produktionen erhält der Kunde das Nutzungsrecht für die vereinbarte Anwendung. ( z.B. Screendesign, Webdesign und Seitenerstellung für die Homepage des Kunden, Layout für ein Magazin, Film- und Videoproduktion etc.). Eine weiterführende Nutzung der erbrachten Leistungen (z.B. die Verwendung des Screndesigns für Printmedien oder auf anderen Webadressen, die Verwendung von Video und Bewegtbild in anderen als den vereinbarten Anwendungen u. ä.) ist nicht erlaubt, bzw. berechtigt welzinpartner zur Verrechnung von zusätzlichen Lizenzgebühren. Dies gilt sowohl für das generelle Layout und den entsprechenden Aufbau der Inhalte, als auch für alle Einzelkomponenten (Grafiken, bearbeitete Bilder, Audio, Video, Animationen, u. ä.). In sich abgeschlosseneProduktionen (Screendesign, Webdesign, Filmproduktion, Multimediaproduktion, etc.) stellen Gesamtwerke dar, welches ohne entsprechende Vereinbarungen
nicht in andere Produktionen integriert werden dürfen. Änderungen durch Dritte an den Werken dürfen das Gesamterscheinungsbild
der Produktion nicht beeinträchtigen. Das Urheberrecht bleibt davon unberührt, ebenso muss der Copyrighthinweis erhalten bleiben. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, alle Werke mit einem marktüblichen Hinweis auf welzinpartner inkl. Link auf die Homepage zu versehen.
7)
Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Produktion eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder
räumlichen Beschränkung, wird welzinpartner, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird welzinpartner nur aus wichtigem Grund verweigern.
8)
Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
9)
Das Eigentum an dem Grafik- Bild- Daten- Video und Tonmaterial sowie an allen für die Produktion von welzinpartner selbst erstellten Materialien
(Storaboards, Treatments, Konzeptionen, Flowcharts u.a.), also aller Unterlagen verbleiben bei welzinpartner. welzinpartner überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während Produktion entstandenen Materialen und Unterlagen.
10)
welzinpartner steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und dass diese Rechte nicht gegen
Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. welzinpartner stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber
von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird
welzinpartner unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
11)
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf welzinpartner – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach
eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen
vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt
oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
12)
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass dem von ihm erteilten Auftrag behördliche und gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen
sowie Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Er garantiert, im Besitz der Lizenz- und Auswertungsrechte zu sein und in keinerlei Hinsicht
gegen gewerbliche Schutzrechte zu verstoßen. Er stellt welzinpartner von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, durch Vorlage seiner Verträge und/oder behördlichen Genehmigungen etc. den gewünschten Nachweis
zu liefern. Auch für die Übereinstimmung der Inhalte mit sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zeichnet sich allein der Auftraggeber
verantwortlich.
13)
Für eventuell erforderliche Abgaben und Gebühren an Verwertungs-gesellschaften wie z.B. die GEMA oder die KSK hat ausschließlich der Auftraggeber aufzukommen. Ihm obliegt die Prüfung seiner Meldepflichten. welzinpartner ist nicht dazu verpflichtet, die Anmeldung für den Auftraggeber vorzunehmen. Erklärt sich welzinpartner hierzu ausdrücklich bereit, erhält er von dem Auftraggeber alle relevanten Informationen
sowie eine die anfallenden Gebühren mit Sicherheit deckende Vorauszahlung, die er an die jeweilige Institution weiterleitet. Unabhängig
von der vereinbarten Verfahrensweise ist der Auftraggeber verpflichtet, welzinpartner die jeweils erforderlichen Dokumente vorzulegen
und Erklärungen abzugeben, für deren Richtigkeit er einzustehen hat. Von sämtlichen Ansprüchen, denen welzinpartner in diesem Zusammenhang ausgesetzt ist, wird er von dem Auftraggeber freigestellt. Abrechnungen der vorgenannten Abgaben und Gebühren, die zwischen welzinpartner und dem Auftraggeber erfolgen, werden stets unter dem Vorbehalt vorgenommen, dass Nachberechnungen und Gutschriften auf Grund von Irrtümern, neuen Tatsachen u.ä. zeitlich unbegrenzt möglich sind.
14)
Der Export oder die Verendung unserer Produktionen kann durch Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter in den betreffenden Ländern beschränkt sein. Hierauf werden die Auftraggeber ausdrücklich mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, dass eine Haftung von welzinpartner ausgeschlossen ist, wenn der Auftraggeber entsprechenden Ansprüchen von den Inhabern solcher ausländischer Rechte ausgesetzt ist.
7. Zahlungsbedingungen
1)
Wird nichts anderes vereinbart so gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Bei einem Auftragsvolumen von bis zu EUR 5.000,00 sind 100%
des Produktionspreises nach Auslieferung des Werkes oder der gewünschten Kopien fällig. Bei einem Auftragsvolumen von bis zu EUR
50.000,00 sind 50% des Produktionspreises bei Auftragserteilung und 50% des Produktionspreises nach Auslieferung des Werkes oder
der gewünschten Kopien fällig. Bei einem Auftragsvolumen ab EUR 50.000,00 sind 30% des Produktionspreises bei Auftragserteilung,
40% zur Mitte der Produktion und 30% des Produktionspreises nach Auslieferung des Werkes oder der gewünschten Kopien fällig. Zahlungsziel ist grundsätzlich 10 Tage rein netto.
2)
Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten (z.B. Entwurf, Casting, Recherche, Druck, Gerätemieten und Zulieferung vereinbarter Werkteile) aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
3)
Bei Zahlungsverzug wird der Kunde zweimal schriftlich gemahnt, danach wird die Angelegenheit ohne weiteren Hinweis dem Rechtsanwalt
oder Inkassobüro übergeben. Bankübliche Verzugszinsen und entstandene Rechtsanwaltskosten werden zusätzlich verrechnet. Zahlungen werden jeweils der ältesten Forderung des Betrages inkl. eventuell angefallener Zinsen und Mahngebühren angerechnet.
8. Liefertermine
1)
Von welzinpartner angegebene Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Die in schriftlichen Bestellungen vom Auftraggeber
genannten Fixtermine sind für welzinpartner nur dann als solche verbindlich, wenn er diese schriftlich bestätigt hat.
2)
Der Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes wird zwischen welzinpartner und dem Auftraggeber vertraglich festgelegt. welzinpartner unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
3)
Erkennt welzinpartner, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, so hat welzinpartner den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit, bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes, die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist welzinpartner berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
4)
Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die welzinpartner trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z.B.
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt
entsprechend.
5)
Hält United Motion den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer
welzinpartner das Werk abzuliefern hat. Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
9. Versand und Verpackung
1)
Versendungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch für die vom Auftraggeber aufgegebenen oder von welzinpartner veranlassten Rücksendungen.
2)
welzinpartner ist berechtigt, die Sendungen unter Nachnahmeerhebung zu tätigen.
3)
Die Verpackung erfolgt nach dem Ermessen von welzinpartner und wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
10. Kopien und Aufbewahrung
1)
welzinpartner verpflichtet sich, nach Abnahme des fertigen Werkes speziell hergestellte Dummies, Requisiten, Zeichnungen etc. mindestens zwei Monate, nicht verwendete Werkteile mindestens zwei Jahre, das Werk als Master mindestens fünf Jahre kostenlos aufzubewahren.
2)
Nach Ablauf der genannten Fristen ist welzinpartner befugt, Materialien, Requisiten und nicht verwendete Werkteile ohne Kopierunterlagen nur nach Benachrichtigung des Auftraggebers zu vernichten.
3)
Wünscht der Auftraggeber eine längere Aufbewahrungsdauer, so ist dies unter Absprache mit welzinpartner möglich.
4)
welzinpartner darf sich Mustermaterialien der produzierten Werke für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite, der Musterrolle oder in den Drucksachen) herstellen und diese vorführen oder veröffentlichen, jedoch erst, wenn das Werk seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
11. Auftragsausführung, Verarbeitung und Lagerung
1)
welzinpartner liefert Material für normale Beanspruchung, insbesondere im Hinblick auf Temperaturen und Belastungen. Für die sachgerechte
Lagerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. welzinpartner übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung entstehen. Der Auftraggeber ist bei Zweifeln über die Belastbarkeit der Waren verpflichtet, sich bei welzinpartner die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
2)
Für den Fall, dass das vertraglich vereinbarte Band- CDROM- oder DVD Material wegen Lieferschwierigkeiten des Lieferanten oder aus sonstigen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden kann, ist welzinpartner berechtigt, ohne ausdrückliche Rücksprache mit dem Auftraggeber, nach eigenem Ermessen ein hinsichtlich der Qualität ähnliches Material zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Gleiches gilt für Kassettengehäuse, Videoboxen und alle anderen Materialien, die im üblichen Geschäftsbetrieb von welzinpartner verwendet werden.
3)
Im Falle der Überspielung oder Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen übernimmt welzinpartner lediglich die Verpflichtung, diese in der mit dem Auftraggeber vereinbarten Art und Weise fachmännisch durchzuführen. Fehler oder Störungen, die auf das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausgangsmaterial zurückzuführen sind, hat welzinpartner nicht zu vertreten und gelten nicht als Mangel der erbrachten Leistungen.
4)
welzinpartner ist berechtigt frei zu entscheiden, ob der Auftrag entweder selbst im Haus ausgeführt wird oder aber hierfür ganz oder teilweise die Leistungen Dritter in Anspruch genommen wird.
12. Versicherungsrisiko
1)
Während der Produktion liegt das Versicherungsrisiko für das Grafik- Bild-Daten- und Tonmaterial sowie aller von welzinpartner beschafften Materialien bei welzinpartner. Der Auftraggeber trägt dagegen das Risiko für die von ihm gestellten Materialien.
2)
Mit der Auslieferung des Werkes geht das Risiko an den Auftraggeber über, auch wenn das Material beim Produzenten oder einem seiner Lieferanten (Provider, Videokopieranstalt, Presswerk o.ä.) gelagert wird.
13. Eigentumsvorbehalt
1)
welzinpartner bleibt das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren und Werken, sowie den daraus durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird (§§ 947, 948, 950, 951 BGB).
2)
Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits im Vorwege mit dem Abschluss des Vertrages sämtlich an welzinpartner zu dessen Sicherung ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber welzinpartner vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so hat welzinpartner Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Auftraggeber zurück zu übertragen.
3)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von welzinpartner unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder gefertigte Werke, Gegenstände oder Materialien zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen Dritter sind welzinpartner unverzüglich mitzuteilen. Hierdurch entstehende Kosten, insbesondere Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch für den Übergang von urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechten, sofern welzinpartner solche Rechte anlässlich der von ihr erbrachten Leistung erworben hat.
14. Mängelrügen
1)
Mängelrügen oder Beanstandungen offensichtlicher Mängel haben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zu erfolgen. Andernfalls verfallen die Gewährleistungsansprüche. Bei Handelsgeschäften gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 377 f. HGB.
2)
welzinpartner erfüllt Gewährleistungsansprüche ausschließlich im Wege der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber nach eigener Wahl das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche wie der Ersatz von Folgeschäden oder sonstige Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen.
3)
Die Mangelhaftigkeit von Teilen einer Gesamtlieferung stellt keinen Mangel der kompletten Lieferung dar. Aus diesem Grunde kann nur der betroffene Teil reklamiert werden, nicht aber die Lieferung als Ganzes.
4)
Unabhängig davon, um welche Erzeugnisse und Materialien es sich handelt, stellen Farbabweichungen zu den Vorgaben des Auftraggeberskeine Mängel dar, die als solche gerügt werden könnten oder zur Verweigerung der Annahme berechtigen.
5)
Nachbesserungen Dritter, die ohne die Zustimmung von welzinpartner durchgeführt werden, bringen die Mängelhaftung von welzinpartnerzum Erlöschen.
6)
Im Falle einer Mängelrüge des Auftraggebers ist dieser nur in dem Umfang zu einer Zahlungsverweigerung berechtigt, der dem Verhältnis der reklamierten Waren zu der Gesamtlieferung entspricht.
7)
Für den Verkauf von gebrauchten Waren schließt welzinpartner jede Gewährleistung aus.
15. Haftung
1)
welzinpartner haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden,entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen welzinpartner sind ausgeschlossen. welzinpartner haftet nicht für Schäden, die auf Grund von Handlungen Dritter, höherer Gewalt oder Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossenen Geräten verursacht worden sind.
2)
Soweit übergebene Bild- Film- oder Videobandmaterialien, Druckdaten o.ä. bei welzinpartner beschädigt werden oder verloren gehen, hat er
im Rahmen der Haftungsbeschränkung nach Ziff. 12. a. lediglich den Wert des Rohmaterials- oder Videobandmaterials gleicher Art und Länge bzw. des Datenträgers zu ersetzen. Ein weitergehender Ersatz wie z.B. der Herstellungskosten und etwaige Folgeschäden o.ä. sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist für eine Schadensprävention durch die Anfertigung von Sicherungskopien bzw. den Abschluss einer Versicherung für diese Gegenstände verantwortlich. Ein Ersatz für verschleißbedingte Mängel oder Schäden ist ausgeschlossen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von welzinpartner in Hamburg.
17. Rechtswahl
Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeit vor Durchführung eines streitigen Verfahrens (Klage) eine Schlichtung gemäß der Schlichtungsordnung der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung durchzuführen. Das Schlichtungsverfahren soll dazu dienen, den Streit ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.
Die Anwendbarkeit des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
18. Sonstige Bestimmungen
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Jede von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per EMail gelten entsprechend.












